- Ladungsfrist
- Frist, die in einem anhängigen ⇡ Prozess zwischen ⇡ Zustellung der ⇡ Ladung und dem Verhandlungstermin liegen soll.- 1. Die L. beträgt: a) Bei Zivilprozessen mit ⇡ Anwaltszwang mindestens eine Woche, sonst drei Tage (§ 217 ZPO); b) im ⇡ Wechselprozess bzw. ⇡ Scheckprozess und Wechselmahnverfahren bei Zustellung (1) am Ort des ⇡ Prozessgerichts: 24 Stunden, (2) in Anwaltsprozessen innerhalb des Landgerichtsbezirks: Drei Tage, (3) sonst: Eine Woche (§§ 604 II, 605a ZPO).- 2. Nichteinhaltung der L. gibt Anspruch auf ⇡ Vertagung. Bei ⇡ Klageerhebung ist außerdem die Einlassungsfrist zu wahren, d.h. die Frist, die zwischen Zustellung der Klageschrift und dem Verhandlungstermin liegen soll. Sie beträgt bei Prozessen mit ⇡ Anwaltszwang mindestens zwei Wochen (§ 274 II ZPO); sonst entspricht sie i.d.R. auch wegen der Folgen ihrer Nichtinnehaltung, der L.- 3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten die L. nach der ZPO (§ 46 II ArbGG).- 4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträgt die L. vor den Verwaltungsgerichten mindestens zwei Wochen, beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mindestens vier Wochen mit Abkürzungsmöglichkeit in dringenden Fällen (§ 102 VwGO).- 5. Vor dem Finanzgericht beträgt die L. zwei Wochen, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vier Wochen (§ 91 FGO).- 6. In der Sozialgerichtsbarkeit i.d.R. zwei Wochen (§ 110 SGG).- 7. Im Strafverfahren L. für die Hauptverhandlung mindestens eine Woche (§ 217 StPO), im beschleunigten Verfahren 24 Stunden (§ 112a StPO).
Lexikon der Economics. 2013.