Ladungsfrist

Ladungsfrist
Frist, die in einem anhängigen  Prozess zwischen  Zustellung der  Ladung und dem Verhandlungstermin liegen soll.
- 1. Die L. beträgt: a) Bei Zivilprozessen mit  Anwaltszwang mindestens eine Woche, sonst drei Tage (§ 217 ZPO); b) im  Wechselprozess bzw.  Scheckprozess und Wechselmahnverfahren bei Zustellung (1) am Ort des  Prozessgerichts: 24 Stunden, (2) in Anwaltsprozessen innerhalb des Landgerichtsbezirks: Drei Tage, (3) sonst: Eine Woche (§§ 604 II, 605a ZPO).
- 2. Nichteinhaltung der L. gibt Anspruch auf  Vertagung. Bei  Klageerhebung ist außerdem die Einlassungsfrist zu wahren, d.h. die Frist, die zwischen Zustellung der Klageschrift und dem Verhandlungstermin liegen soll. Sie beträgt bei Prozessen mit  Anwaltszwang mindestens zwei Wochen (§ 274 II ZPO); sonst entspricht sie i.d.R. auch wegen der Folgen ihrer Nichtinnehaltung, der L.
- 3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten die L. nach der ZPO (§ 46 II ArbGG).
- 4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträgt die L. vor den Verwaltungsgerichten mindestens zwei Wochen, beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mindestens vier Wochen mit Abkürzungsmöglichkeit in dringenden Fällen (§ 102 VwGO).
- 5. Vor dem Finanzgericht beträgt die L. zwei Wochen, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vier Wochen (§ 91 FGO).
- 6. In der Sozialgerichtsbarkeit i.d.R. zwei Wochen (§ 110 SGG).
- 7. Im Strafverfahren L. für die Hauptverhandlung mindestens eine Woche (§ 217 StPO), im beschleunigten Verfahren 24 Stunden (§ 112a StPO).

Lexikon der Economics. 2013.

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